STATUTEN

Art. 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Steueranerkennung

Der Verein führt den Namen „VEREIN PAZ MUNDO SCHWEIZ – Interkulturelle Friedensbrücken und Sozialprojekte “. Er hat seinen Sitz in Chamberweg 6, 4628 Wolfwil.

Seine Tätigkeit erstreckt sich weltweit.

 

Art. 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und für den Weltenfrieden wirkt, bezweckt die Förderung und Unterstützung von sozialen Projekten weltweit u.a. HOSPITAL PAZ MUNDO in Guatemala, im Speziellen bei der indigenen Bevölkerung im Hochland von Guatemala.

 

Art 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Personen werden, die mit dem Vorstand gemeinsam die Aufgaben macht, den Vereinszweck zu erfüllen. Alle Mitglieder besitzen volles Wahl- und Stimmrecht.

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand benennt.

Spender/innen werden nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen, sie besitzen kein Wahl- und Stimmrecht.

Die Aufnahme von Mitgliedern obliegt dem Vorstand. Dieser kann eine Aufnahme ohne Begründung ablehnen.

Die Mitgliedschaft erlischt mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten (gilt gegenseitig) durch Kündigung jeweils auf Ende des Jahres. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach erfolgter Mahnung. Ein Mitglied kann zudem durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

 

Art. 4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im ersten Halbjahr der geraden Jahre statt.

Gemäss Obligationenrecht gilt, dass die Führung der Geschäftsbücher des Vereins jährlich zu erstellen ist.

Ihr stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  3. Abnahme des Jahresberichtes des Vorstand
  4. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle
  5. Abnahme der Budgets
  6. Entlastung der Organe
  7. Erlass von Reglementen
  8. Einsetzung von Arbeitsgruppen
  9. Statutenänderungen
  10. Ausschluss eines Mitgliedes gemäss Art. 3 Abs. 4
  11. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  12. Auflösung des Vereins
  13. Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird 30 Tage im Voraus vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

Ein Zehntel der Vereinsmitglieder kann beim Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung beantragen.

Jedem Mitglied steht bei Abstimmungen eine Stimme zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Statutenänderungen gilt ein Quorum von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

Art. 5 Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Der Mindestbestand im Vorstand beträgt 2 Mitglieder.

  1. Präsident/in
  2. Kassier/in

Seine Mitglieder führen die laufenden Geschäfte und vertreten den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen. Der Mindestbestand im Vorstand beträgt zwei Mitglieder. Er wird für jeweils zwei Jahre gewählt und konstituiert sich selbst; soweit nicht von der Mitgliederversammlung bestimmt. Wiederwahl ist möglich. Bei Stimmengleichheit steht der Stichentscheid dem oder der Präsident/in zu.

Der Vorstand ist für die Umsetzung des Vereinszwecks zuständig. Er hat alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten in die Kompetenz eines anderen Vereinsorgans fallen. Die Präsidentin und die Kassierin sind „Einzelzeichnungs“  berechtigt. Er ist verantwortlich und überwacht, dass die gesprochenen Spendengelder den zugewiesenen Projekten direkt zugutekommen.

Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise sowie die Delegation von Kompetenzen.

 

Art. 6 Revisionsstelle

Die Vereinsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine fachlich versierte, natürliche oder juristisch unabhängige Person als Revisionsstelle. Diese prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht.

 

Art. 7 Finanzierung und Haftung

Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel (Tätigkeiten) dienen:

  • Friedensveranstaltungen (Vorträge, Seminare) zur Verbindung unterschiedlichen Kulturen, Religionen und Rassen)
  • Bildung, Ausbildung und Betreuung von indigenen Menschen, kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologietransfer
  • Herausgabe eines Newsletter

Die erforderlichen materiellen Mittel setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Spenden und Legaten
  • Beiträgen von Institutionen
  • Sponsorenbeiträge
  • Einnahmen aus Veranstaltungen

Der Mitgliederbeitrag wird an der Mitgliederversammlung festgelegt. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder über Mitgliederbeitrag ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Art. 8 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

Art. 9 Auflösung

Zur Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Stimmen.

Das Vereinsvermögen geht bei der Auflösung des Vereins unwiderruflich an eine steuerbefreite, gemeinnützige Institution, welche vorzugsweise die gleiche Tätigkeit ausübt.

 

Art. 10 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 21. März 2026 neu beschlossen und in Kraft gesetzt.

 

Die Präsidentin:
Denise Rauber

Die Kassierin
Gaby Thomann

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